SAMOVAR ist eine Elterninitiative und wendet sich in erster Linie an russischsprachige in Offenburg und Umgebung lebende Personen, insbesondere an Kinder und Jugendliche, sowie an alle, die an russischer Kultur, Literatur und Sprache interessiert sind.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1. Der Verein trägt den Namen „SAMOVAR – Verein für Russische Kultur und Bildung e.V.“.

 2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.

 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Ziele des Vereins

 1. Ziele des Vereins sind die gezielten Förderungen

 1.1 sowie die Bildung der Kinder und Jugendlichen;

 1.2 die Pflege der russischen Sprache und Kultur in ihrer Wechselwirkung mit der deutschen sowie anderen Kulturen;

 1.3 die Völkerverständigung mittels kulturellen Austausches.

 2. Die Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:

2.1. Muttersprachlichen Unterricht für Kinder und Jugendliche aus bilingualen Familien durch Lesen, Schreiben, Kunst und Musik;                                                                                                 

2.2. Nachhilfe der deutschen Sprache für bessere Integration in der Schule;

2.3 .Kinderfeste, -konzerte, Bilderausstellungen, Wettbewerbe, Auftritte,  Bildungsreisen;

 2.4. Durchführungen von Vorlesungen, Seminaren und anderen Kulturveranstaltungen unter Einbeziehung ausländischer und deutscher Fachkräfte:

 – Fortbildungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

 – Förderung des Informationsaustauschs über Erfahrungen, Traditionen, Geschichte und Kultur im politischen und gesellschaftlichen Bereich,

 -Verbesserung des Verständnisses für die Einbindung von Emigranten aus der ehemaligen UdSSR über Öffentlichkeitsarbeit;                                                                                                   

2.5 Sammeln von Materialien über Erfahrungen, Traditionen, Geschichten und Kultur; Ziel: Aufbau einer russischen Bibliothek;     

2.6 Vorbereitung und Organisation vom bilingualen Kindergarten;                                                                          

2.7 Durchführung von diversen Projekten: z.B. Interessenclubs, Theater, Jugendtreff, Elternclub usw.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung” (1977 §§51ff AO).

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder dürfen im Verein ihre Tätigkeit als Lehr-/ Verwaltungskraft ausüben. Diese Arbeit kann von dem Verein entsprechend entlohnt werden. Für die nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit im Verein dürfen die Mitglieder den Ehrenamtsfreibetrag erhalten.

3. Die von dem Verein in etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet:

– durch Austritt

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich;

– durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt, indem es die Satzung oder die Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandelt und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachtet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hat das betroffene Mitglied das recht auf eine Anhörung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung; 

– mit dem Tod des Mitglieds, bzw., durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

4. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 5 Organe

1. Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

2. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr gesetzlich ausschließlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder

b) die Wahl des Kassenprüfers

c) Änderungen der Satzung

d) die Entgegennahme des Jahresberichtes

e) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes

f) die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

g) die Entlastung des Vorstandes

h) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

k) die Feststellung des Termins der nächsten ordentlichen   Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen.

3. Sowohl die Mitgliederversammlung wie auch die außerordentliche Mitgliedversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens zweiMitglieder des Vorstands.

 4. In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

 § 7 Vorstand

 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

dem 1. Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister und

dem Schriftführer.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und das Amt angetreten haben. 

Der Vorstand kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn er die Ziele des Vereins nicht mehr vertritt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

4. Der 1.Vorsitzende und der Stellvertreter übernehmen geschäftsführende Funktionen.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

6. Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal im Geschäftsjahr statt.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor, der nicht dem Vorstand angehört. Dieser ist für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Der hat den Jahresabschluss zum Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Die Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Kreisverband Ortenau e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 10 Unwirksamkeit von Beschlüssen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßig redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden.

Offenburg, 10.10.2009